Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgegenstand

INFOSYSTEM erbringt verschiedene Leistungen im Bereiche der Informatik. Der genaue Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Konzept oder der Spezifikation gemäss den Vereinbarungen im Individualvertrag. Der Individualvertrag und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen ein Vertragswerk.

Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsbereich zwischen INFOSYSTEM und dem Kunden, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit INFOSYSTEM sie schriftlich bestätigt.

Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, gilt das Domizil des Kunden als Erfüllungsort für die Leistungen von INFOSYSTEM.

Rechte am Arbeitsresultat (Software, Knowhow usw.)

Der Kunde darf die überlassene Software, das Knowhow, die Datenträger und die Dokumentationen im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei INFOSYSTEM oder deren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme oder Knowhow-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden benötigt die schriftliche Zustimmung von INFOSYSTEM.

INFOSYSTEM hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren mit Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche sie bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Auftraggebers erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.

Diskretion

Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie bei der Ausübung von Arbeiten unter dem Individualvertrag erfahren, streng vertraulich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch sie zu veröffentlichen.

Das Lizenzmaterial enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Betriebsgeheimnisse von INFOSYSTEM darstellen. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial weder ganz noch auszugsweise Dritten in irgendeiner Form zugänglich zu machen, noch es zu veröffentlichen. Der Kunde stellt durch entsprechende Instruktionen, Vereinbarungen und andere geeignete Vorkehrungen sicher, dass alle Personen, die Zugang zum Lizenzmaterial haben, diese Verpflichtungen einhalten.

Pflichten/Verantwortlichkeiten des Kunden

Zu den Pflichten des Kunden gehören alle Leistungen, welche er im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages zu erbringen hat. Darunter fallen in der Regel
der rechtzeitige Aufbau einer verantwortlichen Projektorganisation;

  • die rechtzeitige Orientierung von INFOSYSTEM über die Projektorganisation;
  • die rechtzeitige Abgabe sämtlicher Unterlagen und Informationen, welche INFOSYSTEM zur Ausführung der Arbeiten benötigt;
  • die rechtzeitige Prüfung und Abnahme der von INFOSYSTEM vorgelegten Konzepte, Zwischenresultate, Auswertungen usw.;
  • die rechtzeitige Bereitstellung von EDV-Maschinen, Programmen und Testdaten für die Entwicklungsarbeiten;
  • die rechtzeitige Reinzeichnung von Formularen und die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfspersonal.

Der Kunde übernimmt im Weiteren die Verantwortung für

  • von ihm stammende Unterlagen wie Lösungskonzepte, Pflichtenhefte und Ausführungsanweisungen;
  • die Auswahl der zu verarbeitenden Daten und die Beschaffung der für den Ersatz mit dem Arbeitsresultat vorgesehenen Maschinen und Programme;
  • die Schaffung der technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen für Auswahl, Einstellung und Kontrolle des Personals;
  • die Massnahmen zur Überprüfung von Ergebnissen und Auswertungen sowie zur Sicherung von Daten und Programmen;
  • die Auswahl, Installation und den Gebrauch des Lizenzmaterials sowie für die damit erzielten Resultate;
  • die Sicherung von Daten (Backup);
  • die Erfüllung des Fremdleistungsanteils (= Leistungen durch vom Kunden bestimmte Dritte).

Termine

Die Termine werden im Individualvertrag bzw. in allfälligen Nachträgen dazu festgelegt.

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen

  • wenn INFOSYSTEM Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  • wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, insbesondere wenner Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  • wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von INFOSYSTEM liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Wird ein verbindlicher Termin von INFOSYSTEM aus Gründen, die sie selber zu vertreten hat, nicht eingehalten, setzt ihr der Kunde mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist. Diese Nachfrist muss im Verhältnis zur dann noch zu erbringenden Leistung angemessen sein. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Lieferung bzw. nach der Installation, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.

Gewährleistung

INFOSYSTEM garantiert, dass sie die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert und die Dienstleistungen sorgfältig, unter Anwendung des ihr zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens in Bezug auf die Informationsverarbeitung sowie unter Beachtung der ihr vom Kunden für die Ausführung erteilten Anweisungen erbringt.

Bei Mängeln zufolge Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Unterstützungs-, Wartungs- oder Serviceleistungen verpflichtet sich INFOSYSTEM zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz der betroffenen Teile.

INFOSYSTEM ist in ihrer Gewährleistungspflicht in dem Umfange enthoben, als Mängel und Störungen auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie insbesondere auf

  • Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen;
  • Eingriffe in Programme durch den Kunden oder durch Dritte;
  • Einflüsse durch einen Fremdleistungsanteil oder nicht von INFOSYSTEM gelieferte Maschinen und Programme, Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter;
  • natürliche Abnützung, höhere Gewalt, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

INFOSYSTEM behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der ihr freien Zugang zu gewähren hat. Installations-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden.

In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel innert zehn Tagen nach deren Feststellung schriftlich und detailliert zu melden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Installation der Leistungen bzw. zwölf Monate für Mängel am Lizenzmaterial.

Haftung

INFOSYSTEM haftet für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstanden sind, höchstens bis zu 50 % des im Individualvertrag vereinbarten Gesamthonorars, wenn diese Schäden durch ihre Mitarbeiter grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind.

Für Personen- und Sachschäden, welche Mitarbeiter von INFOSYSTEM dem Kunden grobfahrlässig oder absichtlich verursachen, haftet INFOSYSTEM im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung.

Jede weitere Haftung, insbesondere für allfällige Folgeschäden, wird ausgeschlossen.

Preise und Zahlungsbedingungen

Werden die Leistungen von INFOSYSTEM nach Aufwand in Rechnung gestellt, so gelten die jeweiligen Ansätze, welche auf einem separaten Beiblatt festgehalten sind. Sie können von INFOSYSTEM unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Ende eines Monats geändert werden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.

Vereinbart INFOSYSTEM mit dem Kunden zusätzlich ein Kostendach, so ist dieses nach Möglichkeit im Bereich von +/- 20 % einzuhalten. Sind grössere Abweichungen unumgänglich, so sind sie zu begründen.

Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser die Aufwendungen von INFOSYSTEM für die in Konzept und Spezifikation umschriebene Leistung. Mehraufwendungen wegen Änderungen von Umfang und Inhalt der Leistungen, zusätzlichen Wünschen oder als Folge von Fehlern oder Verspätungen des Kunden werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. INFOSYSTEM hat den Kunden über solche zusätzlichen Kosten zu verständigen und diese zu begründen.

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.

Die von INFOSYSTEM gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus.

Entschädigungen für wiederkehrende Leistungen sind im Voraus zu bezahlen und werden monatlich in Rechnung gestellt.

Dauer des Rechtsverhältnisses

Der Individualvertrag gilt als abgeschlossen, wenn INFOSYSTEM nach Eingang der Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.

Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist entweder im gegenseitigen Einverständnis

oder einseitig unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) durch den Kunden

  • bei Arbeiten mit einer Dauer von mehr als einem Jahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats;
  • wenn bei Rechnungsstellung nach Aufwand im Verlauf der Arbeiten festgestellt wird, dass die obere Grenze des Kostenrahmens für den ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfang um mehr als 20 % überschritten wird.

b) durch INFOSYSTEM

  • bei einem branchenunüblichen Aufwand für Arbeits-, Reise- oder Präsenz-zeit und bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter von INFOSYSTEM, sofern es dem Kunden trotz Abmahnung nicht gelingt, zumutbare Verhältnisse zu schaffen;
  • sofern gemeinsam definierte Voraussetzungen der Erfüllung, insbesondere bezüglich Pflichten des Kunden oder eines Fremdleistungsanteils, trotz wiederholter Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht geschaffen werden;
  • im Falle wiederholten Zahlungsverzuges oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

Kostenfolge bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung hat der Kunde für die aufgelaufenen Kosten von INFOSYSTEM vollumfänglich aufzukommen und ihr, bei einer vom Kunden zu vertretenden Vertragsauflösung, zusätzlich 25 % der Differenz zwischen dem für die erbrachten Leistungen geschuldeten Entgelt und der Vertragssumme zu bezahlen. Bei Rechnungsstellung nach Aufwand und Angabe eines Kostenrahmens gilt dessen obere Kostengrenze als Vertragssumme. Bei Rechnungsstellung nach Aufwand ohne Angabe eines Kostenrahmens ist zusätzlich der letzte Rechnungsbetrag noch einmal geschuldet.

Abwerbung

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die an der Ausführung von Arbeiten Direktbeteiligten sowie andere, nicht beteiligte Mitarbeiter des Vertragspartners weder für sich selbst noch für Dritte anzuwerben. Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragserfüllung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei zur sofortigen Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch von CHF 100’000.-. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes sowie der Einhaltung des Vertrages bleibt vorbehalten.

a) Weitergeltende Bestimmungen

Ungeachtet von Erfüllung, Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Individualvertrages bleiben die Bestimmungen Rechte am Arbeitsresultat, Diskretion, Haftung sowie Abwerbung weiterhin aufrecht.

b) Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Individualvertrages bedürfen der Schriftform.

Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Allfällige Streitigkeiten zwischen INFOSYSTEM und dem Kunden werden durch die ordentlichen Gerichte am Sitz von INFOSYSTEM (WIL/SG) beurteilt. Anwendbar ist schweizerisches Recht.